AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gültig ab September 2024

1. Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“).

  1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich wiedersprochen.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem Käufer und der Rullko-Großeinkauf GmbH & KG (nachfolgend RULLKO) über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“). Unberücksichtigt bleibt, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB).
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in der Auftragsbestätigung, der Rechnung oder dem Lieferschein haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Angebot und Vertragsabschluss

Die Angebote von RULLKO sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn RULLKO dem Käufer Kataloge, sowie sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form), überlassen hat.

  1. Bei der Bestellung der Ware durch den Käufer handelt es sich um ein unverbindliches Vertragsangebot nach 145 BGB. Für den Fall, dass sich aus der Bestellung nichts Anderweitiges ergibt, ist RULLKO berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang anzunehmen.
  2. RULLKO kann das Angebot des Käufers formfrei, z.B. telefonisch, mündlich oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer annehmen.
  3. RULLKO handelt außer in Folge gesonderter Vereinbarung nur mit Kunden, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
  4. RULLKO verkauft Waren nur an Großverbraucher und Großküchen, Betriebe der Gastronomie und Hotellerie sowie an Wiederverkäufer, Gewerbetreibende und Freiberufler mit dauerhaft und selbstständig eingerichtetem Betrieb.
  5. Nur zu den in Ziffer 2. d. benannten Gruppen zugehörige Betriebe haben die Möglichkeit, einen sog. Einkaufsausweis zu erhalten, der den Zutritt und den Einkauf im Cash- & Carry-Markt ermöglicht (s. Punkt 3).

3. Zutritt zum Cash- & Carry-Markt / Eingangskontrolle

  1. Der Zutritt zum Cash- & Carry-Markt ist nur den nachfolgend benannten Personen RULLKO stellt durch die nachfolgenden Zutritts- und Einkaufsregelungen sicher, dass nur berechtigte Personen Zutritt zu dem Cash- & Carry-Markt erhalten.
  2. Zutritt erhalten ausschließlich
    1. Kunden mit Einkaufsausweis;
    2. benannte Einkaufsberechtigte des Kunden mit Einkaufsausweis des Kunden;
    3. Beauftragte des Kunden mit Einkaufsausweis des Kunden und Vollmacht;
    4. Kunden mit Tagesausweis, soweit der endgültige Einkaufsausweis noch nicht ausgestellt worden ist.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die Zutritts- / Einkaufsberechtigung beim Betreten des Cash- & Carry-Markts durch Vorlage des Einkaufs- bzw. Tagesausweises nachzuweisen. RULLKO darf die Einkaufsberechtigung des Kunden auch jederzeit nach Betreten des Marktes vor und während des Einkaufsvorgangs kontrollieren, um Missbrauch zu verhindern.
  4. Der Einkaufsausweis wird nach vorherigem Antrag ausgestellt, soweit der Antragsteller folgende Unterlagen beibringen kann:
    1. Eine amtliche Bescheinigung über das Bestehen eines Gewerbes, B. Gewerbeanmeldung, oder
    2. ein Umsatz- oder Gewerbesteuerbescheid, der nicht älter als 6 Monate ist, oder ein Beleg darüber, dass die Umsatz- oder Gewerbesteuer entrichtet worden ist.
  5. Der Kunde hat die Möglichkeit, sog. Einkaufsberechtigte zu benennen. Diese erhalten jedoch nur Zutritt und können Einkäufe tätigen, wenn Sie den Original-Einkaufsausweis des Kunden bei sich führen. Zur geeigneten Kontrolle ist von den Einkaufsberechtigten zur Registrierung bei RULLKO eine Unterschrift zu leisten, die RULLKO zur Prüfung der Identität nutzen darf.
  6. Dritte dürfen dann einen Einkauf im Cash- & Carry-Markt vornehmen, wenn der Dritte sich durch Vorlage des Originals des Einkaufsausweises des Kunden und durch eine schriftliche Vollmacht des Kunden ausweisen kann. Die schriftliche Vollmacht verbleibt zur Dokumentation der Berechtigung des Einkaufs bei RULLKO.
  7. Der Kunde hat außerdem die Möglichkeit, sich einen Tagesausweis ausstellen lassen, wenn der Kunde die notwendigen Unterlagen für das Ausstellen eines Einkaufsausweises noch nicht vollständig eingereicht hat oder der Einkaufsausweis trotz vollständig eingereichter Unterlagen noch nicht ausgestellt worden ist. Ein Tagesausweis ist nur für den einzelnen Einkauf, vor dem er ausgestellt worden ist, gültig. Es handelt sich dabei derzeit um eine physische Karte, die nach Beendigung des Einkaufs an der Kasse zurückzugeben ist.
  8. Die Einkaufs- und Tagesausweise verbleiben auch bei Übergabe an den Kunden oder den Berechtigten im Eigentum von RULLKO.
  9. Der Einkaufsausweis darf nur in den Fällen der Bedingungen 3. e. und f. weitergebgeben werden. Ansonsten darf er vom Kunden nicht weitergegeben werden.
  10. Jeder Verlust eines Einkaufsausweises ist RULLKO unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
  11. Bei Aufgabe oder Änderung des Gewerbes ist der Kunde verpflichtet, den Einkaufsausweis vom Kunden unverzüglich und unaufgefordert an RULLKO zurückzugeben.
  12. RULLKO ist jederzeit berechtigt, den Fortbestand der Voraussetzungen für den Erhalt eines Einkaufs- oder Tagesausweises zu überprüfen. Zu diesem Zweck darf RULLKO die Vorlage geeigneter Nachweise rechtlicher Art, z.B. behördliche Dokumente, von dem Kunden fordern, soweit das Interesse des Kunden an der Geheimhaltung des konkret angeforderten Dokumentes nicht überwiegt.
  13. Der Einkaufsberechtigte darf grundsätzlich von Hilfspersonen beim Einkauf begleitet werden. Hilfspersonen sind jedoch nicht berechtigt, eigene Einkäufe zu tätigen, sondern sie dürfen den Einkaufsberechtigten beim Tätigen der Einkäufe lediglich unterstützen (z. B. Suchen von Ware im Markt, Unterstützung beim Tragen).

4. Preise und Zahlungsvereinbarungen

  1. Sofern im Einzelfall schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise netto ab Lager, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 14 Tage oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
  2. Im Rahmen eines Versendungskaufs hat der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung zu tragen. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben hat der Käufer zu tragen.
  3. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf eines der in der Rechnung genannten Konten zu erfolgen. Der Abzug von Skonti, Rabatten oder sonstigen Zahlungsvergünstigungen ist nur bei schriftlicher Vereinbarung zulässig.
  4. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis sofort bei Rechnungsstellung fällig und bei Lieferung bzw. Abnahme der Ware zu zahlen. Das bedeutet beim Einkauf im RULLKO-Cash- & Carry-Markt, dass direkt an der Kasse in bar, per Debit- oder Kreditkarte zu bezahlen ist. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens vor der Auslieferung der Ware.
  5. Der Käufer kommt in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft. Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz nach 288 Absatz 2 BGB in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behält sich RULLKO vor.
    Gegenüber Kaufleuten bleibt RULLKOs Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.

5. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur für den Fall zu, dass sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Lieferfrist und Lieferverzug

Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von RULLKO bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. zwei Wochen ab Vertragsschluss.

7.     Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug und Hinweise zur Kühlkette

  1. Soweit eine Lieferung vereinbart ist, erfolgt diese ab Lager. Bei dem Lager handelt es sich auch um den Erfüllungsort sowie um den Ort für eine etwaige Nacherfüllung. Für den Fall, dass der Käufer die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt haben möchte (Versendungskauf), hat er die Kosten für die Versendung zu tragen. Für den Fall, dass vertraglich nichts vereinbart wurde, kann RULLKO selbst über die Art des Versands (Verpackung, Versandweg, Transportunternehmen) bestimmen.
  2. Mit der Übergabe der Ware an den Käufer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Im Rahmen eines Versendungskaufs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur oder den Frachtführer über. Der Übergabe der Ware steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
  3. Für den Fall, dass sich der Käufer in Annahmeverzug befindet oder sich RULLKOs Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert, hat RULLKO gegen den Kläger einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich der Mehraufwendungen (z. Lagerkosten).
  4. Die Kühlkette kann RULLKO nur bis zur Lagervorrichtung (z.B. Kühlregal, Tiefkühltruhen) beherrschen. Sobald der Kunde das Produkt aus der Lagervorrichtung entnimmt, geht das Risiko ordnungsgemäßer Lagerung auf den Kunden über. Für Mängel des Produkts, die auf einer unsachgemäßen Kühlung oder Lagerung nach Entnahme aus der Lagervorrichtung im Cash & Carry- Markt beruhen, übernimmt RULLKO keine Haftung.

8. Eigentumsvorbehalt

  1. RULLKO behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.
  2. Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat RULLKO unverzüglich für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die RULLKO gehörenden Waren erfolgen, schriftlich zu benachrichtigen.
  3. Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß Ziffer 8. c. 1. befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Für diesen Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen ergänzend:
    1. Der Käufer tritt RULLKO bereits zum jetzigen Zeitpunkt zu Sicherungszwecken die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des mit RULLKO vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Die Abtretung nimmt RULLKO an. Die gemäß Ziffer 8.b aufgeführten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
    2. Der Käufer bleibt neben RULLKO zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen RULLKO gegenüber nachkommt, kein Mangel der Leistungsfähigkeit des Käufers vorliegt und RULLKO den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 8. c. geltend macht, verpflichtet sich RULLKO, die Forderung nicht einzuziehen. Sofern RULLKO die Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 8. c. geltend macht, kann RULLKO vom Käufer die Bekanntmachung der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner verlangen, sowie dass der Käufer alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Darüber hinaus ist RULLKO berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis des Käufers sowie dessen Befugnis zur Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
    3. Für den Fall, dass der realisierbare Wert der Sicherheiten RULLKOs Forderungen um mehr als 10% übersteigt, gibt RULLKO auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl von RULLKO frei.
  4. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.

9. Mängelansprüche des Käufers

  1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung, fehlerhafte Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  2. Sofern die gelieferte Ware mangelhaft sein sollte, steht RULLKO als Verkäufer ein Wahlrecht zu, ob RULLKO eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) erbringt. Für den Fall, dass die von RULLKO gewählte Art der Nacherfüllung für den Käufer im Einzelfall unzumutbar ist, kann er sie verweigern. Es bleibt RULLKO jedoch vorbehalten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern. Zudem sind wir berechtigt, die von RULLKO zu erbringende Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Dem Käufer steht jedoch das Recht zu, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  3. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, soweit der Käufer seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.
  4. Im Rahmen der Verschuldenshaftung haftet RULLKO, dahinstehend aus welchem Rechtsgrund, auf Schadensersatz, lediglich im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit haftet RULLKO, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur:
    1. für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, resultieren,
    2. für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflichten an, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf) resultieren. RULLKOs Haftung ist für diesen Fall jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens limitiert.

10. Rückgabe von Transporthilfsmitteln und Leergut

  1. RULLKO liefert Waren mit geeigneten Transporthilfsmitteln, z.B. Paletten, Rollcontainer, Einlegeböden, sowie Transport- und Styroporkisten, aus. Das Eigentum an den Transporthilfsmitteln geht trotz Übergabe nicht auf den Kunden über. Das gilt nur dann nicht, wenn der Eigentumsübergang der Transporthilfsmittel gesondert vereinbart ist.
  2. Für die Überlassung der Transporthilfsmittel berechnet RULLKO dem Kunden ein angemessenes Pfand. RULLKO überlässt die Transporthilfsmittel nur zur logistischen Verarbeitung der konkreten Anlieferung. Zu anderen Zwecken dürfen die Transporthilfsmittel nicht eingesetzt werden.
  3. Sämtliche Transporthilfsmittel sind unverzüglich nach der logistischen Verarbeitung der Lieferung in ordnungsgemäßem Zustand ausschließlich an RULLKO herauszugeben, spätestens aber 4 Wochen nach Auslieferung der Ware an den Kunden.
  4. Kommt der Kunde der Rückgabeverpflichtung nicht oder nicht fristgerecht nach, ist er zum Ersatz des Wiederbeschaffungswertes für das entsprechende Transporthilfsmittel verpflichtet. Der Kunde ist auch dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er ein Transporthilfsmittel beschädigt zurückgewährt.
  5. Für Leergut berechnet RULLKO das gesetzlich vorgegebene Pfand. Als Leergut sind Warenumschließungen wie z.B. Mehrwegflaschen, Getränkekisten oder Fässer zu verstehen.
  6. RULLKO nimmt grundsätzlich nur solches Leergut zurück, das von RULLKO im Rahmen eines Geschäftes mit dem Kunden übergeben worden ist.

11. Verjährung

  1. Die Allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche, welche aus Sach- oder Rechtsmängeln resultieren, beträgt abweichend von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung.
  2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts finden auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers Anwendung, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, dass die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gemäß der §§ 195, 199 BGB im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen würde. Schadensersatzansprüche des Käufers nach Ziffer 7.4 sowie solche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

12. Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen RULLKO als Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  2. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist RULLKOs Geschäftssitz in Hamm ausschließlicher, und auch internationaler Gerichtsstand, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.
  3. Zur Erhebung einer Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers sind wir darüber hinaus berechtigt. Hiervon unberührt bleiben vorrangige gesetzliche Vorschriften (ausschließliche Gerichtsstände).